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Infomationen zum Batteriepfand:
Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind gem. §10 BattG verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher zum Zeitpunkt des Kaufes der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt.
Beachten Sie bitte unbedingt, dass es sich bei gebrauchten Starterbatterien um Gefahrgut handelt und diese nur mit Logistikunternehmen versendet werden dürfen, die dies akzeptieren. Sendungen die nicht einwandfrei als Gefahrgut von Ihnen versandt werden, nehmen wir nicht an!
Sie können Ihre Altbatterie an vielen Wertstoffhöfen kostenfrei abgegeben.
Batteriegesetz
Das Batteriegesetz (BattG) gilt seit 01.12.2009 und hat die bis dahin geltende Batterieverordnung (BattV) abgelöst. Gem. § 9 Abs.1 Batteriegesetz ist jeder Vertreiber von Batterien verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Jeder Vertreiber, der gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, hat zudem den Kunden gem. § 18 Abs.1 Batteriegesetz durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist. Zudem muss der Händler darauf hinweisen, welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gem. § 17 Abs.1 BattG hat und welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen „Hg, Cd, Pb“ nach § 17 Abs.3 BattG haben.
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